Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
StornobedingungenHerausgegeben von der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe in Deutschen Hotel und Gaststättenverbund e.v. (DEHOGA)
-
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt, oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereits gestellt worden ist.
- Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- Der Gastwirt (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten.
- a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
-
- b) Die Einsparungen betragen bei der Übernachtung 20 Prozent des Übernachtungspreises
- a) Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderwertig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
- b) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen
- Ausschließlich Gerichtsstand ist der Betriebsort.