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Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag

StornobedingungenHerausgegeben von der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe in Deutschen Hotel und Gaststättenverbund e.v. (DEHOGA)

    1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt, oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereits gestellt worden ist.
    2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
    3. Der Gastwirt (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten.
    4. a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
    1. b) Die Einsparungen betragen bei der Übernachtung 20 Prozent des Übernachtungspreises

    2. a) Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderwertig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
    b) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen

  1. Ausschließlich Gerichtsstand ist der Betriebsort.